Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Jänner 2025

Auftragnehmer

NASHA videomarketing & ads
Natasha Macheiner
Dexelgasse 2/Top2
2700 Wiener Neustadt, NÖ

Eigentümerin: Natasha Macheiner
Telefon: + 43 676 933 91 91
E-mail: office@NASHA.at
Web: www.NASHA.at
UID: ATU 576 12 701

  1. Geltung

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge zwischen NASHA videomarketing & ads und dem jeweiligen Auftraggeber (AG) und bilden die Basis für alle Rechtsbeziehungen, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2 Beim Vertrag handelt es sich um einen Urheberwerksvertrag und nicht um einen Kaufvertrag. Alle von NASHA videomarketing & ads vorgeschlagenen Ideen, Konzepte, Entwürfe, Rohschnitte, finale Filme u. ä. sind eigenständige Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Der Vertrag betrifft nur immaterielle Werte (Einräumung von Nutzungsrechten, ggf. einschließlich Daten), keine materiellen Werte (Eigentumsrechte an bestimmten Objekten).

1.3 Sondervereinbarungen müssen schriftlich vor Vertragsabschluss getroffen werden.

1.4 Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen.

1.5 Mit der Beauftragung gelten die AGB als akzeptiert. Werden sie geändert, wird dies rechtzeitig bekannt gegeben. Es besteht ein schriftliches Einspruchsrecht von 14 Tagen. Wird diese Frist versäumt, gelten die geänderten AGB als angenommen.

1.6 Mit der Beauftragung gilt auch die „Wichtige Information zur Zusammenarbeit“ als gelesen und akzeptiert.

 

  1. Dienstleistungen

2.1 Film- und Videoproduktion

2.1.1 Grundlage der Leistungsvereinbarung ist ein ausführliches Briefing durch den AG. Die Inhalte werden in der Auftragsbestätigung festgehalten und durch die Übermittlung an den Kunden rechtsgültig.

2.1.2 Ändert sich der Leistungsumfang nach der Angebotslegung und Beauftragung, werden alle Änderungen schriftlich festgehalten und ein neues Angebot gestellt.

2.1.3 Der Kunde verpflichtet sich im Auftragsfall zur Mitwirkungspflicht. Das bedeutet:

  • Nennung eines fixen Ansprechpartners (Projektleiters) für die Dauer der Zusammenarbeit
  • Fristgemäße Übermittlung aller notwendigen Unterlagen, spätestens nach erster Aufforderung
  • Wird die Mitwirkungshandlung unterlassen und damit die Leistungserbringung verhindert, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt.
  • Wird der vereinbarte Zeitrahmen durch fehlende Mitwirkung um mehr als drei Wochen überschritten, ist NASHA videomarketing & ads berechtigt, mindestens 40 % des noch offenen Rechnungsbetrages zu verrechnen.
  • Die Mitwirkung umfasst u. a. Unterstützung bei Recherche und Organisation von Drehorten, Drehgenehmigungen, Statisten sowie die Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen. Während der Dreharbeiten ist eine weisungsbefugte Person seitens des AG abzustellen. Diese gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung aller Aufnahmen und die Einhaltung aller relevanten Standards (z.  Schutzkleidung, korrektes Werkzeug). Notwendige Retuschen oder Nachdrehs aufgrund fehlender Standards trägt der AG. Bei kostenfreier Statistenorganisation durch NASHA übernimmt NASHA keine Haftung für deren Qualität. Bei Ablehnung durch den AG trägt dieser die Mehrkosten. Spätere Beanstandungen nach Fertigstellung berechtigen nicht zur Haftung durch NASHA.

2.1.4 Wird der Drehort vom AG organisiert oder vorgegeben, verpflichtet sich der AG zur rechtzeitigen Unterstützung bei Drehgenehmigungen. Fehlende Genehmigungen und daraus resultierende Schäden gehen zu Lasten des AG. NASHA und Dritte werden schad- und klaglos gehalten. 2.1.5 Ein Drehtag umfasst acht Stunden, inkl. 30 Minuten Vor- und Nachbereitung, An- und Abfahrt, Auf- und Abbau, Dreharbeiten sowie 30 Minuten Mittagspause. Jede angefangene zusätzliche Stunde wird mit € 200,- berechnet (1 Kameramann, 1 Kamera, 1 Redakteur). 2.1.6 Der AG stellt eine befugte Begleitperson vor Ort, die für Sicherheitsvorgaben, Setting-Vorbereitung und die Einhaltung aller Standards verantwortlich ist. Wird diese Kontrollfunktion vernachlässigt, trägt der AG alle daraus resultierenden Zusatzkosten.

2.2 Agenturleistungen

2.2.1 NASHA videomarketing & ads erbringt die Leistung nach Möglichkeit selbst. Im Bedarfsfall werden sachkundige Dritte mit entsprechender Sorgfalt ausgewählt.

2.2.2 Dritte können im Namen von NASHA videomarketing & ads oder im Namen des AG beauftragt werden.

2.2.3 Bei direkter Beauftragung durch den AG haftet NASHA nicht für Qualität oder Ausführung. Für Empfehlungen übernimmt NASHA keine Haftung.

2.2.4 Die Koordination Dritter (z. B. Liveregie, Social-Media-Kampagnen) gilt als Agenturleistung und wird separat vergütet. Umfang und Kosten werden im Angebot definiert. Darüber hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vereinbaren.

2.3 Sprachaufnahmen

2.3.1 Bei Sprachaufnahmen im Tonstudio von NASHA gilt die Übermittlung des Textes als Auftrag.

2.3.2 Erfolgt binnen 36 Stunden nach Lieferung (.mp3 oder .wav) keine Beanstandung, gilt die Aufnahme als abgenommen. 2.3.3 Bei rechtzeitiger Beanstandung erfolgt eine Nachbesserung.

2.3.4 Der erste Korrekturzyklus ist nur bei Fehlern in Aussprache oder Abweichung vom Text inkludiert. Bei Textänderungen trägt der AG die Kosten.

2.3.5 Dies gilt auch bei fremden Sprechern im NASHA-Studio.

2.3.6 Textkorrekturen binnen 36 Stunden werden mit 50 % des Honorars berechnet. Spätere Korrekturen gelten als Neubeauftragung.

2.3.7 Entscheidet sich ein Drittkunde für eine andere Stimme, gelten erfolgte Aufnahmen als Layout mit 50 % Honorar.

2.3.8 Bei externem Studio gilt die Beauftragung mit Terminbuchung.

2.3.9 Absagen unter 24 Stunden vor Termin werden mit 50 % berechnet.

2.3.10 Neue Aufnahmen nach Abnahme aufgrund von Textänderung gelten als Neubeauftragung mit vollem Honorar.

2.3.11 Die Leistung gilt als erbracht bei verstrichener Studiozeit oder erfolgter Abnahme.

2.3.12 Bei Werbespots ist die Sprecherverwertung auf ein Jahr beschränkt und auf den vereinbarten Verwendungsumfang (Medium, Land) begrenzt.

2.3.13 Wenn nicht anders vereinbart, gelten die Rechte für alle Sendeanstalten im jeweiligen Land.

2.3.14 Rechte werden erst mit vollständiger Zahlung gültig.

2.3.15 Eine Wieder- oder Weiterverwendung nach Ablauf muss gemeldet und vergütet werden.

2.3.16 Auch bei geänderter Verwendung (Zweck, Medium, Land) besteht Meldepflicht. Kosten trägt der AG. 2.3.17 Bei nicht-werblicher Nutzung muss Natasha Macheiner als Sprecherin genannt werden (z. B. Vor- oder Nachspann, Cover).

2.3.18 Sprachaufnahmen von Natasha Macheiner dürfen nicht zur KI-Trainingszwecken verwendet oder geklont werden.

2.4 Social Media Marketing

2.4.1 NASHA videomarketing & ads übernimmt im Rahmen der Betreuung folgende Leistungen:

  • Strategieentwicklung
  • Contentproduktion (Bild, Video, Text)
  • Redaktionsplanung & Veröffentlichung
  • Community Management (sofern vereinbart)
  • Einsatz von KI (rechtlich zulässig & redaktionell geprüft)
  • Meta-Werbekampagnen inkl. Zielgruppendefinition, Budgetverwaltung & Analyse

2.4.2 Urheber- & Nutzungsrechte: Eingesetzte Inhalte sind lizenziert oder selbst erstellt. Bei durch den AG gelieferten Inhalten trägt dieser die Verantwortung. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung über. Bearbeitung oder Weitergabe nur mit schriftlicher Zustimmung.

2.4.3 Abnahme & Haftung: Inhalte gelten zwei Werktage nach Zustellung ohne Rückmeldung als genehmigt. AG ist für finale Prüfung verantwortlich. NASHA haftet nicht für freigegebene Inhalte, Rechtschreibfehler oder Plattform-bedingte Reichweitenschwankungen. Rechtliche Verantwortung für Aussagen liegt beim AG.

2.4.4 Datenschutz & Plattformrichtlinien: DSGVO-Konformität wird eingehalten. Tracking-Tools & personenbezogene Daten erfolgen in Absprache mit dem AG. Impressum & rechtliche Angaben obliegen dem AG.

2.4.5 Plattformabhängigkeit: NASHA ist an Plattformrichtlinien gebunden. Änderungen durch Betreiber können Reichweite & Performance beeinflussen. Dafür wird keine Haftung übernommen.

2.4.6 Leistungen bei Meta-Kampagnen: NASHA übernimmt Planung, Umsetzung und Optimierung inkl. Zielgruppen, Creatives, Kampagnenstruktur, technische Einrichtung & A/B-Tests. Kein Erfolgsgarantie aufgrund externer Faktoren. AG stellt rechtzeitig Inhalte bereit und kontrolliert Meta-Konto. NASHA haftet nicht für Sperren oder Fehler seitens Meta. Zugriff erfolgt nur auf Einladung.

 

  1. Korrekturzyklen, Abnahmen und Liefertermine

3.1 Korrekturzyklen

3.1.1 In jeder Projektphase (z. B. Drehbucherstellung, Storyboard, Texterstellung, Design, Illustration, Schnitt etc.) ist ein Korrekturzyklus inkludiert. Im Falle von Änderungswünschen innerhalb einer Projektphase nimmt NASHA videomarketing & ads entsprechende Nachbesserungen vor und sendet die bearbeitete Fassung zur erneuten Abnahme an den Auftraggeber (AG).

3.1.2 Der AG hat maximal drei Werktage Zeit, um die Freigabe zu erteilen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Leistung als abgenommen.

3.1.3 Weitere Korrekturen über den inkludierten Korrekturzyklus hinaus werden nach tatsächlichem Aufwand mit € 97,– pro angefangener Stunde verrechnet.

3.1.4 Werden Änderungswünsche nach Abschluss der jeweiligen Produktionsphase geäußert, wird der dadurch entstehende Mehraufwand ebenfalls mit € 97,– pro angefangener Stunde verrechnet. Dies gilt insbesondere auch für nachträgliche Textänderungen, die eine erneute Sprachaufnahme sowie zusätzlichen Schnittaufwand erfordern. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der AG.

3.2 Abnahme von Leistungen

3.2.1 Zu Beginn der Zusammenarbeit wird ein Zeitplan übermittelt, der die fristgerechte Produktion sicherstellen soll. NASHA und der AG verpflichten sich zur Einhaltung dieses Zeitplans.

3.2.2 Wird der Zeitplan aufgrund verspäteter Abnahmen oder Rückmeldungen durch den AG verzögert, übernimmt NASHA keine Haftung für die Nichteinhaltung des ursprünglich vereinbarten Liefertermins. In diesem Fall ist NASHA schad- und klaglos zu halten.

3.2.3 Verkürzt sich die Produktionszeit infolge verspäteter Freigaben des AG um mehr als 20 %, ist NASHA berechtigt, einen Expresszuschlag in Höhe von 10 % des Auftragsvolumens zu verrechnen.

3.2.4 Wird dem AG eine abnahmepflichtige (Teil-)Leistung übermittelt (z. B. finales Video, Drehbuch, Storyboard, Styleframes, Illustrationen), so ist dieser verpflichtet, die Inhalte unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und spätestens innerhalb von fünf Werktagen schriftlich freizugeben oder nachvollziehbar zu beanstanden.

3.2.5 Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Rückmeldung, gilt die übermittelte Leistung als abgenommen. NASHA ist zudem berechtigt, den AG zur Abnahme unter Fristsetzung aufzufordern.

3.2.6 Etwaige Mängel sind in nachvollziehbarer Form schriftlich zu übermitteln. Das Risiko der ordnungsgemäßen Übermittlung trägt der AG.

3.2.7 Bei wesentlichen Mängeln ist NASHA zur Nachbesserung berechtigt. Maximal zwei Nachbesserungsrunden werden innerhalb angemessener Frist durchgeführt. Geringfügige Abweichungen, die den Gesamtzweck nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

3.2.8 Besteht Uneinigkeit über die Wesentlichkeit eines Mangels, kann ein unabhängiger, gerichtlich beeideter Sachverständiger beigezogen werden. Die Kosten trägt zunächst der AG. Bestätigt der Sachverständige den Mangel, werden die Kosten durch NASHA übernommen.

3.2.9 Gibt der AG nach Übergabe einer finalen Produktion innerhalb von sieben Werktagen keine Rückmeldung, gilt das Werk auch ohne gesonderte Aufforderung als stillschweigend abgenommen. NASHA ist in diesem Fall berechtigt, die Schlussrechnung zu legen.

3.2.10 Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Rückforderungen, bestehen nur im Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

3.3 Eigentumsrechte und Rückgabe

3.3.1 Der AG erhält eine Ausfertigung aller Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen sowie Ausarbeitungen zu treuen Händen.

3.3.2 Die Weitergabe an Dritte zur Ansicht oder Weiterbearbeitung ist ohne vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von NASHA videomarketing & ads untersagt – und zwar solange, bis der AG die Nutzungsrechte vollständig erworben und finanziell abgegolten hat.

3.3.3 Die genannten Materialien dürfen auch nicht abgelichtet und/oder gespeichert werden.

3.3.4 Originale und Computerdaten sind NASHA videomarketing & ads auf Gefahr und Rechnung des AG unbeschädigt zurückzugeben, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind.

3.4 Liefertermine

3.4.1 Liefertermine sind eine Schätzung und nicht verbindlich. Bei der Kalkulation des Liefertermins wird von einer Korrekturdauer von maximal drei Werktagen pro Phase ausgegangen.

3.4.2 Verzögert der AG die Abnahme und kann der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden, übernimmt NASHA videomarketing & ads dafür keine Haftung und muss schad- und klaglos gehalten werden.

 

  1. Nutzungs- und Verwertungsrechte

4.1 Allgemeines

4.1.1 Wie bereits in Punkt 1.2 erwähnt, handelt es sich bei allen Verträgen mit NASHA videomarketing & ads um Urheberwerksverträge und nicht um Kaufverträge. Nutzungsrechte werden ausschließlich für den im Vertrag definierten Verwendungszweck gewährt.

4.1.2 Werden Werke nachträglich für andere Zwecke als den vereinbarten verwendet, so muss NASHA videomarketing & ads vom AG vor der Verwendung darüber informiert werden. Die neue Nutzung ist ggf. nach üblichen Sätzen entsprechend der Lizenzerweiterung zu honorieren.

4.1.3 Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig. Das Recht auf Bearbeitung muss schriftlich vereinbart und durch ein angemessenes Honorar abgegolten werden. Dies gilt auch für Bearbeitungen durch Dritte.

4.1.4 Die dem AG eingeräumten Rechte dürfen an Dritte weder entgeltlich noch unentgeltlich weitergegeben werden, außer dies wurde im Vorfeld schriftlich mit NASHA videomarketing & ads vereinbart. 4.1.5 Der AG erwirbt kein Eigentum an: a) Ideen und Konzepten, b) Entwürfen, c) Ausarbeitungen fertig produzierter Filme, d) Roh- bzw. Originaldaten (Computerdaten). Eine mögliche Rechteabtretung muss schriftlich vereinbart und ggf. mit angemessenem Honorar abgegolten werden. Die Rechte gehen in diesem Fall nur an den AG, nicht an Dritte über und nur im vereinbarten Ausmaß.

4.1.6 Sollen die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder Kündigung eines Rahmen- bzw. Betreuungsvertrages unverändert weitergenutzt werden, muss dazu gesondert und schriftlich ein uneingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Je nach Umfang kann dafür ein angemessenes Honorar fällig werden.

4.2 Lizenzgebühren

4.2.1 Werden Beiträge, Filme oder Szenen daraus vervielfältigt und vermarktet, muss vorab eine marktübliche Lizenzgebühr vereinbart werden. Wird eine derartige Verwendung zu einem späteren Zeitpunkt als bei Beauftragung beschlossen, wird die marktübliche Lizenzgebühr auch nachträglich fällig.

4.2.2 Der AG ist verpflichtet, NASHA videomarketing & ads zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr – welche u. a. von den tatsächlichen Verkaufszahlen abhängt – auf Wunsch Einsicht in die Buchhaltung mit den tatsächlichen Verkaufszahlen zu gewähren.

4.3 Fremdmaterial

4.3.1 Wird seitens des AG Fremdmaterial zur Verfügung gestellt, so garantiert dieser, die uneingeschränkten Rechte am Material (z. B. Grafiken, Illustrationen, Video oder Texte) zu besitzen und dass durch die Verwendung durch NASHA videomarketing & ads keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte NASHA videomarketing & ads oder von ihr beauftragte Dritte aus Verletzung geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, so sind diese schad- und klaglos zu halten.

4.4. Künstliche Intelligenz

4.4.1 Es ist ausdrücklich verboten jedes von NASHA produzierte Video-, Ton- und Designmaterial inklusive Illustrationen zum Trainieren von KI oder dem Erstellen von Duplikaten, Klonen, Avataren u. ä. zu erstellen. Bei zuwiderhandeln wird eine Konventionalstrafe in der Höhe von € 100.000,- fällig.

 

  1. Pitchingverträge

5.1 Allgemeines

5.1.1 Wird NASHA videomarketing & ads eingeladen, vor dem Abschluss des eigentlichen Hauptvertrages ein Konzept, eine Idee, einen Vorentwurf o. ä. zu erstellen (Pitch), gilt dies als Auftrag zur definierten Leistungserbringung, wodurch ein Vertragsverhältnis (Pitchingvertrag) entsteht. Auch dem Pitchingvertrag liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

5.1.2 Der potenzielle Kunde anerkennt, dass NASHA videomarketing & ads bereits mit der Konzepterarbeitung und/oder Entwürfen kostenintensive Vorleistungen erbracht hat, obwohl NASHA videomarketing & ads selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

5.2 Nutzung bei Pitchingverträgen

5.2.1 Dem Nutzungsvorbehalt unterliegen auch Konzepte, Ideen und Entwürfe. Sollte es zu keinem tatsächlichen Vertragsabschluss zwischen NASHA videomarketing & ads und dem potenziellen AG oder Dritten kommen – wie etwa nach Pitches – dürfen Konzepte, Ideen, Entwürfe sowie Teile daraus nur mit schriftlicher Zustimmung von NASHA videomarketing & ads und entgeltlicher Abgeltung verwendet werden. Dies umfasst auch etwaige Slogans, Werbeschlagwörter etc. – auch wenn sie nach dem Urheberrechtsgesetz noch keine Werkshöhe erreicht haben.

5.2.2 Der potenzielle AG ist auch nicht berechtigt, Teile der Idee und/oder Konzepte mit anderen als NASHA videomarketing & ads wirtschaftlich zu verwerten oder verwerten zu lassen, zu nutzen oder nutzen zu lassen.

5.2.3 Sollte aus dem Pitchingvertrag kein Hauptvertrag zustande kommen, kann NASHA videomarketing & ads alle Ideen, Konzepte und Entwürfe für andere Projekte oder eigene Zwecke verwenden.

5.3 Entgeltlichkeit von Präsentationen (Pitches)

5.3.1 Durch den Pitchingvertrag (die Einladung zur Vorpräsentation) entsteht der Anspruch auf ein Präsentationsentgelt. Dieses umfasst 50 % des gesamten Gestaltungshonorars. Abweichungen davon müssen schriftlich vereinbart werden.

5.3.2 Mit der Durchführung der Präsentation und/oder Abgabe des vereinbarten Vorentwurfs gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

5.3.3 Kommt kein Hauptvertrag zustande oder nur ein wesentlich reduzierter Teil, stehen NASHA videomarketing & ads – sofern nicht anders vereinbart – 80 % des gesamten Gestaltungshonorars zu.

  1. Haftung

6.1 NASHA videomarketing & ads erfüllt den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen und kann für leichte Fahrlässigkeit nicht haftbar gemacht werden. Mängel sind NASHA videomarketing & ads unverzüglich nach Empfang der Leistungen durch den AG anzuzeigen und die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen.

6.2 Beauftragt der AG zur Mängelbehebung Dritte, obwohl NASHA videomarketing & ads zur Nachbesserung bereit ist, trägt der AG die dadurch entstehenden Kosten endgültig. Ein Anspruch auf Kostenersatz entsteht nicht.

6.3 Der Anspruch auf Nachbesserung erlischt nach sechs Monaten.

6.4 Es wird keine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernommen.

6.5 Es wird keine Haftung für die Werbewirksamkeit der von NASHA videomarketing & ads gestalteten Werke übernommen.

6.6 Werden Werke für Social-Media-Kampagnen verwendet, übernimmt NASHA videomarketing & ads keine Haftung dafür, ob die Inhalte den Geschäftsbedingungen der jeweiligen Plattformanbieter entsprechen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Inhalte und Werbeanzeigen bei Verstößen gegen die Plattformrichtlinien ohne Angabe von Gründen entfernt werden können. In solchen Fällen übernimmt NASHA videomarketing & ads keine Haftung und ist schad- und klaglos zu halten.

6.7 Es wird keine Haftung für die Richtigkeit von Text und Bild übernommen, wenn diese dem AG zur Kontrolle vorgelegt oder vom AG genehmigt wurden.

6.8 NASHA videomarketing & ads haftet nicht für Fehler von Dritten.

6.9 Soweit NASHA videomarketing & ads notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von NASHA videomarketing & ads.

 

  1. Namensnennung und Belegmuster

7.1 NASHA videomarketing & ads ist gemäß § 20 UrhG berechtigt, auf jedem Werk/Produkt sowie Werbemittel ihren Namen bzw. Pseudonym, Firmenwortlaut oder Logo anzubringen und zu veröffentlichen. Ist nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart, so werden die produzierten Werke auch mit einem entsprechenden Urheberhinweis in der üblichen Form versehen, ohne dass es dafür der Zustimmung des AG bedarf. Diese Urheberhinweise dürfen vom AG oder einem Dritten nicht entfernt oder weggelassen werden.

7.2 NASHA videomarketing & ads ist gemäß § 26 UrhG berechtigt, Abbildungen der von ihr entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter und digitaler Form zu verwenden und/oder zu diesem Zweck weltweit im Internet zu veröffentlichen.

7.3 NASHA videomarketing & ads hat bei Druckwerken Anspruch auf zumindest fünf Belegexemplare. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat NASHA videomarketing & ads Anspruch auf die kostenlose Überlassung von Ablichtungen sowie ein Belegexemplar, sofern dies nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

  1. Rücktritt und Stornierung

8.1 Nach Vorlage des Erstentwurfes ist der AG, aber auch NASHA videomarketing & ads berechtigt, ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der AG zurück, ist das Präsentationsentgelt gemäß Punkt 5.3.1 zu bezahlen, also 50 % des Gestaltungshonorars, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

8.2 Wird der Vertrag seitens des AG während des Produktionsprozesses und/oder aufrechten Vertrages gekündigt, ohne dass die Gründe von NASHA videomarketing & ads zu vertreten sind, wird das Präsentationsentgelt gemäß Punkt 5.3.1 fällig, zuzüglich aller bis dahin angefallenen Kosten für Produktion und Nebenleistungen.

8.3 Entstehen Stornogebühren durch bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazitäten oder durch die Beauftragung Dritter (z. B. Darsteller), sind diese vom AG zu tragen.

8.4 Alle Rechte bleiben bei NASHA videomarketing & ads. Der AG darf die bis zur Stornierung entstandenen Ideen, Konzepte und Werke nicht nutzen.

 

  1. Zahlungskonditionen

9.1 NASHA videomarketing & ads ist berechtigt, für den entstehenden Aufwand Vorschüsse zu verlangen und für einzelne vollendete Arbeitsschritte Zwischenrechnungen zu stellen. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten folgende Zahlungsstaffelungen: a) 50 % bei Beauftragung b) 30 % nach Abschluss der Dreharbeiten c) 20 % nach Fertigstellung

9.2 Der Honoraranspruch entsteht spätestens mit vollständiger und vertragsgemäßer Leistungserbringung durch NASHA videomarketing & ads, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

9.3 Das Entgelt versteht sich als Nettobetrag zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.

9.4 Das Honorar ist sofort nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug fällig.

9.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

9.6 Bei Zahlungsverzug behält sich NASHA videomarketing & ads das Recht vor, ausständige Leistungen erst zum Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung zu erfüllen. Bereits erbrachte Leistungen dürfen erst wieder nach vollständiger Begleichung der offenen Forderung genutzt werden.

 

  1. Reisekosten

10.1 Ab einer Entfernung von 20 Kilometern von Wiener Neustadt werden Reisekosten samt Reisezeit verrechnet, und zwar mit € 1,50 pro gefahrenem Kilometer. Sind weitere Teammitglieder (Kameramann, Kameraassistent o. ä.) beteiligt, werden zusätzlich € 0,50 pro Beifahrer und gefahrenem Kilometer verrechnet.

10.2 Ist eine Übernachtung notwendig, trägt der AG die Kosten für Reise (Flug, Hotel, Diäten) für alle Teammitglieder.

 

  1. Datenschutz

11.1 Dreharbeiten sowie die gesamte Postproduktion unterliegen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gemäß Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 und Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018. Jede aufgenommene Person muss schriftlich zustimmen oder so aufgenommen werden, dass ihre Identität nicht erkennbar ist. NASHA videomarketing & ads handelt nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend der DSGVO. Werden bestimmte Drehorte oder Personen vom AG gewünscht, so ist die schriftliche Einverständniserklärung durch den AG vor Drehbeginn einzuholen. Für Schäden oder Kosten aufgrund fehlender Einverständniserklärungen haftet NASHA videomarketing & ads nicht und ist in jedem Fall schad- und klaglos zu halten.

11.2 NASHA videomarketing & ads weist darauf hin, dass betroffene Personen ein uneingeschränktes Widerrufsrecht haben. Wird eine Zustimmung nachträglich widerrufen, haftet NASHA videomarketing & ads nicht für den dadurch entstehenden Schaden und ist schad- und klaglos zu halten.

11.3 Der AG stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten (Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zweck der Vertragserfüllung, Kundenbetreuung sowie für eigene Werbezwecke (z. B. Angebote, Newsletter) in Papier- und elektronischer Form verarbeitet werden. Der AG stimmt zu, Werbe-E-Mails bis auf Widerruf zu erhalten. Der Widerruf kann jederzeit schriftlich per E-Mail an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten erfolgen.

 

  1. Schlussbestimmung

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wiener Neustadt.